Rente
Renten
Rente ist ein Allgemeinbegriff, der in nachfolgende Begriffe unterteilt ist:
- Altersrente
- Berufsunfähigkeit
- Erwerbsminderung
- Erwerbsunfähigkeit
Bei den vor genannten Begriffen gibt es ebenfalls Unterscheidungen, die im nachfolgenden etwas näher beschrieben sind.
Altersrente
Altersrenten werden auf Antrag des Jenigen geleistet, der die jeweiligen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Neben der Regelaltersrente gibt es die sogenannten vorgezogenen Altersrente. Letztere haben jeweils zwei Altersgrenzen: Eine reguläre Altersgrenze, ab der die Rente abschlagsfrei bezogen werden kann, und eine Altersgrenze, ab der die Rente vorzeitig bezogen werden kann. Für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme wird die Rente um 0,3% gemindert. Dieser Rentenabschlag kann durch zusätzliche Beitragszahlungen ausgeglichen werden.
Altersrenten können als Voll- oder als Teilrente in Anspruch genommen werden (§42 SGB VI). Vor Erreichen der Regelaltersgrenze besteht Anspruch auf eine Altersvoll- oder Altersteilzeitrente nur, wenn die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird (§34 Abs. 3 SGB VI).
Hier nun die Voraussetzungen für Altersrenten:
Regelaltersrente (§§ 35und 235 SGB VI):
Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben. Die Regelaltersgrenze liegt für bis 1946 geborene Versicherte bei 65 Jahren. Beginnend mit dem Jahrgang 1947 wird sie ab 2012 schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Die Regelaltersgrenze von 67 Jahren gilt für die Jahrgänge 1967 und jünger. Wer vor dem 01.01.2007 mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit vereinbart hat, kann aufgrund einer Vertrauensschutzregelung die Rente weiterhin mit 65 Jahren beziehen.
Altersrente für langjährig Versicherte (§§36 und 236 SGB VI):
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie die Altersgrenze bzw. die Altersgrenze für die frühestmögliche vorzeitige Inanspruchnahme der Rente erreicht und die Wartezeit von35 Jahren erfüllt haben. Die Altersgrenze liegt für die Jahrgänge bis 1948 bei 65 Jahren. Beginnend mit dem Jahrgang 1949 wird sie ab 2012 schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Die Rente kann nach Vollendung des 63. Lebensjahres vorzeitig, also mit Abschlag, in Anspruch genommen werden. Diese Altersgrenze für den frühestmöglichen vorzeitigen Bezug wird nicht angehoben. Wer vor dem 01.01.1955 geboren ist und vor dem 01.01.2007 mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit vereinbart hat, für den bleibt die Altersgrenze aufgrund einer Vertrauensschutzregelung bei 65 Jahren. Für diesen Personenkreis wird zudem die Altersgrenze für den frühestmöglichen vorzeitigen Bezug schrittweise von 63 auf 62 Jahre abgesenkt.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§37 und 236a SGB VI):
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie die Altersgrenze bzw. die Altersgrenze für die frühestmögliche vorzeitige Inanspruchnahme der Rente erreicht haben, bei Beginn der Rente als schwerbehinderter Mensch nach dem SGB IX anerkannt sind (GdB von mindestens 50) und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Für bis 1951 geborene Versicherte liegt die Altersgrenze bei 63 Jahren und die Altersgrenze für die frühestmögliche vorzeitige Inanspruchnahme der Rente bei 60 Jahren. Beginnend mit dem Jahrgang 1952 werden ab 2012 beide Altersgrenzen um zwei Jahre auf 65 bzw. 62 Jahre angehoben. Versicherte, die bereits am 01.01.2007 als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren und vor dem 01.01.1955 geboren sind und vor dem 01.01.2007 mit ihrem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, sind nach einer Vertrauensschutzregelung von der Anhebung der Altersgrenzen ausgenommen.
Versicherte, die vor dem 01.01.1951geboren sind, konnten nach einer Übergangsregelung eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen auch dann beziehen, wenn bei Beginn der Rente eine Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht vorlag.
Vertrauensschutz bestand auch für Versicherte, die vor dem 17.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht waren. Sie konnten bereits mit 60 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte ($38 SGB VI in der ab 01.01.2012 geltenden Fassung):
Diese Rente kann ab dem Jahr 2012 bezogen werden. Voraussetzungen sind die Vollendung des 65. Lebensjahres und die Erfüllung einer Wartezeit von 45 Jahren. Auf die Wartezeit werden angerechnet Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen sowie Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zum zehnten Lebensjahr. Nicht angerechnet werden Pflichtbeitragszeiten wegen Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeitarbeit (§237 SGB VI):
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, wenn sie vor 1952 geboren sind, die Altersgrenze bzw. die Altersgrenze für die frühestmögliche vorzeitige Inanspruchnahme der Rente erreicht haben, in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente 8 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben, die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und entweder bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder ihre Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben.
Die Altersgrenze liegt bei 65 Jahren und wird nicht angehoben. Die Altersgrenze für die frühestmögliche vorzeitige Inanspruchnahme lag bei 60 Jahren und ist in den Jahren2006 bis 2008 für die nach 1945 geborenen Versicherten schrittweise auf 63 Jahre angehoben worden. Versicherte, die die Voraussetzungen von Vertrauensschutzregelungen erfüllt haben, sind von der Anhebung der Altersgrenze nicht betroffen.
Altersrenten für Frauen (§237a SGB VI):
Frauen haben Anspruch auf Altersrente für Frauen, wenn sie vor 1952 geboren sind, die Altersgrenze bzw. die Altersgrenze für die frühestmögliche vorzeitige Inanspruchnahme der Rente erreicht haben, nach Vollendung des 40 Lebensjahres mehr als 10 Jahre (also mindestens 121 Monate) Pflichtbeiträge gezahlt und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. Die Altersgrenze liegt bei 65 Jahren, die Altersgrenze für die frühestmögliche vorzeitige Inanspruchnahme der Rente bei 60 Jahren. Beide Altersgrenzen werden nicht angehoben.
Quelle: ABC Behinderung und Beruf. Handbuch für die betriebliche Praxis 5.Ausgabe 2014
Fortsetzung folgt.
Altersteilzeit
Das Altersteilzeitgesetz (AtG) ermöglicht älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente. Eine Altersteilzeitvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist freiwillig. Ein Anspruch kann sich jedoch aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.
Es stehen zwei Altersteilzeitmodelle zur Auswahl:
- Teilzeitmodell: Die Arbeitszeit beträgt für die gesamte Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit.
- Blockmodell: Es gibt eine Arbeits- und eine Freistellungsphase. In der Arbeitsphase ändert sich im Umfang der Arbeitszeit nichts. Die dadurch „vorab“ erbrachte Arbeitsleistung wird dann in der Freistellungsphase in Freizeit abgegolten