Urlaub für Schwerbehinderte
Wenn das ganze Jahr über Urlaub wäre, wäre das Vergnügen genau so langweilig wie die Arbeit!
William Shakespeare
Zusatzurlaub
Menschen mit einer für das ganze Kalenderjahr anerkannten Schwerbehinderung erhalten einen Zusatzurlaub von 5 Tagen gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) IX, §125 Absatz 1. Die Urlaubstage treten zu dem Grundurlaub hinzu, der den schwerbehinderten Beschäftigten laut Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. nach gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Bundesurlaubsgesetz) ebenso wie den nicht behinderten Arbeitnehmern ohnehin zusteht. Wie beim „normalen“ Urlaub gibt es auch hier Besonderheiten, die ebenfalls in §125 SGB IX geregelt sind, wie die Bemessung des Zusatzurlaubs oder die rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung. Ansonsten gelten die allgemeinen Urlaubsgrundsätze, die auch für den „normalen“ Urlaub ihre Gültigkeit haben, wie Bemessung des Zusatzurlaubs, Anspruch, Teilurlaub, Geltendmachung etc. Grundlagen sind hierfür die einschlägigen Gesetze (z. B. Bundesurlaubsgesetz), betriebliche Regelungen (z. B. Betriebsvereinbarungen) und Gerichtsurteile (z. B. Bundesarbeitsgericht (BAG), Europäischer Gerichtshof (EuGH)).
Wenn die Schwerbehinderung des Mitarbeiters nicht das ganze Kalenderjahr vorliegt, hat er Anspruch auf ein zwölftel des regelhaften Zusatzurlaubs. Ein Beispiel: Es wird eine Schwerbehinderung am 15.07. eines Jahres festgestellt, so hat man Anspruch auf volle 5 Monate mit Zusatzurlaub. So entsteht in unserem Beispiel ein Zusatzurlaub von 2 Tagen. Diese errechneten Zusatztage werden dem allgemeinen Erholungsurlaub hinzugerechnet.
Bemessung des Zusatzurlaubs: Verteilt sich die vertraglich geregelte Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmers auf mehr/weniger als 5 Arbeitstage in der Woche, erhöht/vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Arbeitet er zum Beispiel an 4 Tagen in der Woche, stehen ihm auch nur 4 Tage Zusatzurlaub zu. Verteilt sich die Wochenarbeitszeit auf zum Beispiel 6 Tage, beträgt der Zusatzurlaub ebenfalls 6 Tage. Auch bei Teilzeitarbeit von schwerbehinderten Arbeitnehmern ist die Verteilung ihrer Arbeitszeit auf die Wochentage maßgeblich (z.B. 3 Arbeitstage pro Arbeitswoche = 3 Tage Zusatzurlaub). Die Urlaubsdauer ist aber stets auf eine Arbeitswoche begrenzt.