SB-Ausweis
Schwerbehindertenausweis
Jeder Mensch bei dem ein Grad der Behinderung festgestellt wurde kann bei seinem Wohnsitz zuständigen Integrationsamt (Versorgungsamt) einen Antrag für einen Schwerbehindertenausweis stellen. Anträge erhält man bei Integrationsämtern, Fürsorgestellen, Versorgungsämter, Sozialämtern und Behindertenverbänden. Nach erfolgtem Antrag bekommt man Unterlagen, die dann von einem Arzt des Vertrauens ausgefüllt werden muss und entsprechend zurückgeschickt wird. Nach entsprechender Bearbeitungszeit erhält man dann einen Bescheid und ggf. die Aufforderung ein Passfoto einzureichen.
Antrag für einen Schwerbehindertenausweis hier zum Download
WICHTIG!:
Sie als Mitarbeiter/innen des Bischöflichen Ordinariats wenn Sie einen Bescheid für einen Schwerbehindertenausweis bzw. Merkzeichen gestellt und bewiligt bekommen haben.
Geben Sie bitte eine Kopie des Schwerbehindertenausweises an die zentrale Personalverwaltung und informieren sie ihren direkten Vorgesetzten. Sofern die Zeiterfassung nicht zentral vorgenommen wird, geben sie bitte der Person die die Urlaubskartei führt eine Kopie des Ausweises, damit der Zusatzurlaub berechnet werden kann.
Für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen (beispielsweise Zusatzurlaub) nach dem SGB IX und anderen Vorschriften, ist der Schwerbehindertenausweis erforderlich nicht der Feststellungsbescheid.
Die Merkzeichen
Die gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis
Weitergehende Informationen finden hier im Downloadbereich
? Merkzeichen "G" erhebliche Gehbehinderung
? Merkzeichen "B" Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
? Merkzeichen "aG" außergewöhnliche Gehbehinderung
? Merkzeichen "H" Hilflosigkeit
? Merkzeichen "RF" Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
? Merkzeichen "Bl" Blind
? Merkzeichen "1.Kl" Benutzung der 1.Wagenklasse mit Fahrausweis für die
2.Wagenklasse
? Merkzeichen "GI" Gehörlos
Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung einer "dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit" bei Behinderten mit einem GdB von 30 bzw. 40.
Nachteilsausgleich für Behinderte:
Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
Parkerleichterung für außergewöhnlich Gehbehinderte und Blinde
? Parkerleichterungen für besondere Gruppen von schwerbehinderten Menschen in Hessen
? Kraftfahrzeugsteuerbefreiung/ -ermäßigung
? Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr mit Eigenbeteiligung / ohne Eigenbeteiligung / Kraftfahrzeugsteuerbefreiung -ermäßigung
Nachteilsausgleiche bei der Lohn- und Einkommenssteuer:
? Pauschbetrag
? Außergewöhnliche Belastung
? Werbungskosten
Nachteilsausgleiche im Bereich von Kommunikation und Medien:
? Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
? Preisermäßigung bei den Telefongrundgebühren
? Zusatzgeräte und Spezialtelefone
? Nachteilsausgleiche in der gesetzlichen Rentenversicherung