Parkausweis
Parkausweis
Der Antrag auf Ausstellung eines Parkausweis für Behinderte wird bei der am Wohnsitz zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt. Den klassischen blauen Schwerbehinderten-Parkausweis nach dem Modell der Europäischen Union (§46 StVO) können Menschen beantragen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
Schwerbehindertenausweis, Merkzeichen „aG“ oder „Bl“
Beidseitige Amelie (fehlende Gliedmaßen) oder Phokomelie, vergleichbare Einschränkungen
Das Straßenverkehrsamt wird daraufhin ein Amtshilfeersuchen an das zuständige Versorgungsamt zur Bestätigung der Merkmale stellen ? eine Prüfung durch das Versorgungsamt wird hierdurch NICHT ausgelöst.
Der blaue Parkausweis für Behinderte berechtigt innerhalb Deutschlands zu folgenden Ausnahmen:
- Auf den mit Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ besonders gekennzeichneten Parkplätzen (sog. Behindertenparkplätzen) zu parken.
- Bis zu drei Stunden an Stellen zu parken, wo eingeschränktes Haltverbot angeordnet ist (Parkscheibe!).
- Im Bereich eines Zonenhalteverbots, in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten.
- An Stellen, an denen das Parken durch Zeichen 314 (Parkplatz Anfang) und 315 StVO (Parkplatz Ende) erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken.
- Eine längere Parkzeit für bestimmte Haltverbotsstrecken zu nutzen. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben.
- In Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken.
- Auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken. (Parkscheibe!)
- An Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken.
- In ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.
- Wichtige Regelungen dabei:
- Es spielt keine Rolle, wer der Fahrer ist ? der Parkausweis für Behinderte ist an den Inhaber gebunden, nicht an das Fahrzeug.
- In zumutbarer Entfernung dürfen keine anderweitigen Parkmöglichkeiten bestehen, um die Sonderregelungen in Anspruch zu nehmen (ausgenommen davon natürlich der sog. Schwerbehindertenparkplatz).
- Die maximale Parkdauer beträgt im Regelfall 24 Stunden.
- Die Nutzung des Parkausweises, ohne den Inhaber zu befördern, ist eine missbräuchliche Handlung und kann bei Wiederholungen sogar zur Einziehung des Ausweises führen! Davon abgesehen ist sie schlicht unsozial.
- Die Nutzung des Parkausweises, um den Inhaber abzusetzen oder von einem Ort abzuholen, ist hingegen legitim und entspricht dem Zweck seiner Bestimmung.
- Der Parkausweis für Behinderte muss immer gut sichtbar im Windschutzscheibenbereich ausliegen.
- Ausschließlich der blaue Parkausweis berechtigt zu o.g. Ausnahmen. Der Schwerbehindertenausweis ist nicht ausreichend.
- Kopien des Parkausweis für Behinderte können als Urkundenfälschung mit empfindlichen Strafen geahndet werden.
Im europäischen Ausland gelten teils stark abweichende Regelungen
Quelle: Mobilista.eu von Timo Hermann