Gleichstellung
Gleichstellung
Eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen kann bei der Argentur für Arbeit beantragt werden, wenn der GdB von weniger wie 50 aber mindestens 30 vorliegt und infolge ihrer Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht bekommen oder bahalten können.
Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 3 i.V.m. § 68 Abs. 2 u. 3 SGB IX
Was bewirkt die Gleichstellung?
Mit einer Gleichstellung erlangt man grundsätzlich den gleichen „Status“ wie schwerbehinderte Menschen.
Auswirkungen:
- besonderer Kündigungsschutz,
- besondere Einstellungs-/ Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse sowie
Berücksichtigung bei der Beschäftigungspflicht,
- steuerlicher Freibetrag
- Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung,
- Betreuung durch spezielle Fachdienste.
jedoch nicht:
- Zusatzurlaub, unentgeltliche Beförderung und besondere Altersrente.
Eine Gleichstellung kommt nur für das Erlangen oder Erhalten eines geeigneten Arbeitsplatzes im Sinne von § 73 SGB IX in Betracht; also z.B. nicht für Personen, die weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt sind.
Wettbewerbsnachteile auf dem Arbeitsmarkt müssen in jedem Fall auf die Behinderung als wesentliche Ursache zurückzuführen sein. Allein allgemeine betriebliche Veränderungen (Produktionsänderungen, Teilstilllegungen, Betriebseinstellungen, Auftragsmangel, Rationalisierungsmassnahmen, etc.), von denen Nichtbehinderte gleichermaßen betroffen sind, können eine Gleichstellung ebenso wenig begründen, wie fortgeschrittenes Alter, mangelnde Qualifikation oder eine allgemein ungünstige/schwierige Arbeitsmarktsituation. Anhaltspunkte für eine behinderungsbedingte Gefährdung eines Arbeitsplatzes können u.a. sein:
- wiederholte/häufige behinderungsbedingte Fehlzeiten,
- behinderungsbedingt verminderte Arbeitsleistung auch bei behinderungsgerecht ausgestattetem Arbeitsplatz,
- dauernde verminderte Belastbarkeit,
- Abmahnungen oder Abfindungsangebote im Zusammenhang mit behinderungsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit,
- auf Dauer notwendige Hilfeleistungen anderer Mitarbeiter,
- eingeschränkte berufliche und/oder regionale Mobilität aufgrund der Behinderung.
Nur Arbeitslosigkeit rechtfertigt für sich genommen keine Gleichstellung. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Gleichstellung erforderlich ist, um eine berufliche Eingliederung zu erreichen.
Bei Beamten/Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz sind in der Regel hier die Voraussetzungen für eine Gleichstellung nicht erfüllt. Im Einzelfall kann eine Gleichstellung erfolgen, wenn konkrete behinderungsbedingte Gründe vorliegen.
Antragstellung - wie?
Ein Antrag auf Gleichstellung kann formlos (mündlich, telefonisch oder schriftlich) durch den behinderten Menschen oder dessen Bevollmächtigten bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.
Um gegenüber dem AG die besonderen Belange (z.B: Beteiligung der SBV) einfordern zu können ist der AG sofort über den GL-Antrag zu informieren. (Urteil dazu)
Rechtlicher Hintergrund für eine Gleichstellung
Einen Antrag zur Gleichstellung erhalten sie hier.
Quelle Auszugsweise http://www.schwbv.de/gleichstellung1.html